§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- 1. Der Verein führt den Namen ARBEITSGRUPPE LYSIMETER
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Irdning und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
Der Verein ist berechtigt auch Mitglieder aus anderen Staaten aufzunehmen.
- 3. Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht beabsichtigt.
- 4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES
- 1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- 2. Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben:
Er bezweckt die Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Lysimetrie und damit verwandten Gebieten, wie
z.B. der Hydrologie, Hydrographie, Hydrogeologie, der Bodenkunde sowie der Land- und Forstwirtschaft. Der
Vereinszweck soll durch folgende ideelle und finanzielle Mittel erreicht werden: Als ideelle Mittel dienen: a)
wissenschaftliche Veranstaltungen wie Workshops und wissenschaftliche Tagungen, insbesondere die Gumpensteiner
Lysimetertagung, b) Fachdiskussionen; c) Versammlungen; d) Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen; e)
Veranstaltung von Studienreisen zur Information der Mitglieder; f) Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen
Ausstellungen.
- 3. Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen
§3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- 1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- 2. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- 1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
- 2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand)
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
- 3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.
- 4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die
Vereinsgründer.
§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
- 2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) mindestens einen Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Verpflichtungen des Mitglieds aus Rechtsverhältnissen,
die im Zeitpunkt der Mitgliedschaft begründet waren, bleiben jedoch aufrecht, wenn aus diesen Rechtsverhältnissen später
Verpflichtungen des Vereines erwachsen.
- 3. Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist - länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- 4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand) auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
- 5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über
Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) beschlossen werden.
§6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der
Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7 VEREINSORGANE
- Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9, das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14
der wissenschaftliche Beirat, siehe § 17
§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes 2. Jahr statt.
- 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstand) oder der ordentlichen
Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- 3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- 4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan
(Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
- 5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- 6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm-berechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig. Es sind maximal 2 Übertragungen auf eine Person
möglich.
- 7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer
Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf
diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- 8. Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) den Vorsitz.
§9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
- 1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer
- 2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
- 3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer; insbesondere
der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a)
- 4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer
- 5. Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder
- 6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- 7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- 8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
- 9. Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§10 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)
- 1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus: Obmann(Obfrau), Obmann-Stellvertreter(in), Schriftführer(in), Schriftführer-Stellvertreter(in),
Kassier(in), Kassier-Stellvertreter(in), Die Wahl von 1 Beirat ist zulässig.
- 2. Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstand) einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungs-unfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
- 3. Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt 4 Jahr(e). Die Wiederwahl ist möglich.
- 4. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied
des Leitungsorganes (Vorstand) dieses einberufen.
- 5. Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
- 6. Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
- 7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes
(Vorstand), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich dazu bestimmen.
- 8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes
(Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).
- 9. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand) an die Mitgliederversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis
dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
- 10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand)
in Kraft.
- 11. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Kreis der Mitglieder ein neues Mitglied in den
Vorstand mit einfacher Mehrheit für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen.
§11 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
- a. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des
Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes
Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum
Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr
übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
- b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- d. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
- e. Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
§12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- 1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des
Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für
einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des
Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.
- 2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist
er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes
(Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- 3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die
Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).
- 4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
- 5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§13 RECHNUNGSPRÜFER
- 1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ___ Jahr(en) gewählt.
Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
- 2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs. 2) ist besonders
einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
- 3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
§14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG
- 1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung
berufen.
- 2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder, deren Zustimmung einzuholen ist,
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der
Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- 3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 4. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf
von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des
ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet
wird.
§AUFLÖSUNG DES VEREINS
- 1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung
und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu
beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen.
- 3. Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
Bezirkshauptmannschaft Liezen als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen
Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
§16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch
für die weibliche Form.
§17 DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT
Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand Mitglieder bestimmen, die eine
beratende Funktion in wissenschaftlichen Bereichen des Vereines innehaben und als wissenschaftlicher Beirat geführt werden.